Service 15.02.2010

Paragrafenwald

In unserem Ausreit-Special in der März-Ausgabe lasen Sie alles über Rechte und Pflichten beim Ausreiten. Hier finden Sie interessante Gerichtsurteile zu dem Thema.
Allgemein geht von jedem Tier eine so genannte Tiergefahr aus. Dies bedeutet, dass Tiere nicht berechenbar sind und deren Halter mit unvorhersehbarem Verhalten rechnen müssen.

Gerichtsurteile:

Pferd scheute vor Fahrrad
Auf Veranlassung des Landratsamtes Regensburg ritt eine Reiterin mit Begleitung auf einem für Fahrzeuge gesperrten unübersichtlichen Waldweg. Eine Radfahrgruppe kam ihr entgegen, ein Fahrer an der Spitze sah die Reiterin zu spät und bremste scharf. Daraufhin scheute das Pferd vor dem Geräusch und warf die Reiterin ab, die sich schwer verletzte. Mit der Begründung, dass das Fahrzeugverbot für diesen Weg nicht aufgestellt war, um solche Unfälle zu verhindern, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Radfahrer eingestellt. Da die Reiterin durch den Unfall reit- und arbeitsunfähig wurde, verklagte sie den Radfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auf Grund der so genannten Tiergefahr bekam sie allerdings 30 Prozent des Unfallverschuldens zugesprochen. Reiter mit Pferd müssen immer mit unvorhersehbaren Ereignissen rechnen. Dass ihre Mitreiterin ihr Pferd ruhig halten konnte, bewies nach Meinungen der Richter ebenfalls die Mitschuld. (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 1.12.1998, Az. 3 U 2431/98)

Pferd für geführten Ausritt mieten
1.Ein Stallbetreiber, der Pferde für geführte Ausritte vermietet, kann nicht einen Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr an den Mieter geltend machen.
2. Ein Reiter ist für das Verhalten seines Pferdes  und eventuell daraus resultierender Stürze verantwortlich. Die Gefahr des Sturzes ist untrennbar mit dem Reitsport verbunden. Ein Sturz kann auch dadurch verursacht werden, dass der Reiter nicht die nötige Sorgfalt im Umgang mit dem Pferd hat walten lassen.
3. Für einen Schaden, der durch ein Pferd unter der Leitung seines Reiters entsteht, trägt der geschädigte Reiter die Beweislast, dass der Schaden durch die spezifische Tiergefahr eintrat.
(OLG Koblenz, Urteil vom 21.04.1998, Az. 3 U 899/97, NJW-RR 1998, 1482)

Seit Juni 2004 gibt es ein Gerichtsurteil, demzufolge es Waldbesitzern möglich ist, gewerblich organisierte und geführte Ausritte auf ihren Wegen zu verbieten, während alle privaten Reiter weiterreiten dürfen.

Gefährlicher Waldweg
Eine Reiterin stürzte auf einem Waldweg, der mit Bauschutt aufgeschüttet war. Die Reiterin verklagte die Gemeinde als Eigentümer des Weges auf Schadensersatz. Doch die Klage wurde zurück gewiesen, da das Landgericht Trier keine Schutzpflicht gegenüber Besuchern des Waldes habe. Die Benutzung des Waldes geschehe auf eigene Gefahr. (Landgericht Trier, Az: 4 O 255/01)

Jeder Benutzer eines Waldweges, unabhängig ob auf dem Fahrrad, dem Pferd oder zu Fuß unterwegs, muss mit Bodenunebenheiten rechnen, auch wenn sie nicht auf den ersten Blick sichtbar sind. Das Auffüllen von Unebenheiten mit Bauschutt stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Für den Verkehrssicherungspflichtigen reicht eine gelegentliche Sichtkontrolle; eine ständige genaue Inspektion des Zustandes der Waldwege kann nicht verlangt werden.(LG Trier, Urteil vom 13.02.2002, Az. 4 O 255/01)

Hunderudel erschreckt Pferd
Ein Reiter wollte mit einer Bekannten zusammen ausreiten. Während er schon im Hof auf dem Pferd saß, ließ sie ihre drei Hunde aus einem Zwinger heraus. Das Pferd erschrak und warf den Reiter ab.  Eine Klage blieb sowohl in erster als auch in zweiter Instanz erfolglos. Ein natürliches Tierverhalten reicht als Auslöser für die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB.
Durch das Hunderudel gehe eine typische Tiergefahr aus, jedoch konnte der Kläger nicht nachweisen, dass der Sturz vom Pferd durch die Hunde verursacht wurde. Die Tierhalterhaftung der Hundehalterin trat aufgrund der überwiegenden Mitschuld des Klägers am Sturz vom eigenen Pferd komplett zurück.

Überwiegt die Tiergefahr bei dem Geschädigten, dann entfällt die Tierhalterhaftung des Mitverursachers. Erst durch das Erschrecken des eigenen Tieres wurde der Unfall ausgelöst. Ein Scheuen eines Pferdes stelle ein typisches unberechenbares Tierverhalten dar, auf Grund dessen den Pferdehalter schon bei einem normal empfindlichen Tier regelmäßig ein Mitverschulden treffe. Durch die Empfindlichkeit des Pferdes, besondere Nervosität an diesem Tag, ist das Zurücktreten der Tierhalterhaftung der Hundehalterin gerechtfertigt.

1. Das Herumrennen von drei Hunden als Rudel stellt bereits eine Tiergefahr dar, die zur Tierhalterhaftung führt.

2. Zeigt das Pferd eine besondere Nervosität, kann die Tierhalterhaftung eines anderen Tieres entfallen.
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2005, Aktenzeichen 8 U 283/04-60)

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